Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit kann bis zu 50% reduziert werden.
Die Berufsschulzeit bleibt davon unberührt.
Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer ist auf maximal das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungsdauer beschränkt. Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und des Betriebs ist eine Verkürzung möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht wird.